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Der Versicherungsmakler 


Im Lager des Kunden

Beim jährlichen Grillfest erzählt Dir der Nachbar, dass er von einem Versicherungsmakler des LVM aus dem Nachbardorf betreut wird. Wenn man selbst Versicherungsmakler ist, zuckt man an der Stelle kurz zusammen und überlegt, ob man den Gesprächspartner korrigiert. Denn schließlich meinen die Verbraucher das Richtige, ohne tatsächlich die Unterschiede zu kennen.

Das Vermittlerregister der IHK unterscheidet gemäß Gewerbeordnung folgende Vermittlertypen:

  • Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO)

  • Versicherungsberater (§ 34 d GewO)

  • Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO)

  • Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO)

  • Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO)

Hier geht’s zum IHK-Vermittlerregister

Den Löwenanteil in der Versicherungsbranche stellen die Versicherungsvermittler dar.
Zu unterscheiden sind hier

Versicherungsvertreter

Ein Versicherungsvertreter wird von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter damit beauftragt, für ihn gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln.

Er kann tätig sein als:

  • Ausschließlichkeitsvertreter

  • Mehrfachvertreter

Der Versicherungsvertreter steht im Lager der Versicherer.

Versicherungsmakler

Ein Versicherungsmakler wird vom Kunden beauftragt und ist unabhängig von Versicherungsunternehmen tätig. Als treuhänderischer Sachwalter des Kunden ist er verpflichtet, die Interessen des Kunden bestmöglich wahrzunehmen.

Der Maklervertrag bildet die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Makler und Kunde.

Der Versicherungsmakler steht im Lager des Kunden.

Die rechtlichen Grundlagen findest Du hier:

Unterscheidung des Versicherungsmaklers nach dem Handelsgesetzbuch

Bin ich HGB 84er oder HGB 93er?

Bei der Wahl gibt es kein Richtig oder Falsch.  Sehen wir uns doch erstmal die Unterschiede an. Vielleicht bist Du dann schon wieder ein Stück weiter.

Hier ein grober Vergleich:

Handelsvertreter (§ 84 HGB)

Ein Versicherungsvertreter wird von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter damit beauftragt, für ihn gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln.

  • Er ist damit beauftragt, für einen Geschäftsherrn/Unternehmer tätig zu sein (vertragliche Bindung)

  • Keine Vermittlung von konkurrierenden Geschäften (Wettbewerbsverbot)

  • Produktwahl ist ggf. eingeschränkt

  • Kundenbestand steht dem Geschäftsherrn zu

  • Er ist in der GRV pflichtversichert („Scheinselbstständigkeit“)

  • Anspruch auf einen Buchauszug (Provisionsabrechnung)

  • Bei Kündigung durch den Geschäftsherrn ggf. Ausgleichsanspruch

  • Individuelle Ausgestaltung des Handelsvertretervertrags möglich (Fixum etc.)

  • abhängiges Beschäftigungsverhältnis möglich

  • Außenauftritt (Marketing) ggf. eingeschränkt

 

Handelsmakler (§ 93 HGB)

  • agiert unabhängig (keine vertragliche Bindung)

  • vermittelt zwischen zwei Parteien; trifft also keine Geschäftsabschlüsse in eigenem Namen

  • freie Gestaltung seines Geschäftsmodells

  • freie Produktwahl

  • freie Gestaltung seines Außenauftritts (Marketing)

  • eigener Kundenbestand

  • ist i.d.R. selbstständig

     

Sozialversicherungsstatus:

Auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist i.d.R. eine Selbstständigkeit gegeben (Voraussetzungen beachten). Somit unterliegt der Handelsmakler nicht der Rentenversicherungspflicht.

Mit diesem Wissen kannst Du beim nächsten Stammtisch angeben

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